Satzung


 Satzung der

Behinderten -Reha-Sportgemeinschaft Siebengebirge/Sporttherapeutisches Zentrum e.V.

(BRSG Siebengebirge/Sporttherapeutisches Zentrum e.V.)

vom 16.Juli 1981 neu gefasst durch MV-Beschluss vom 29.10.2021

§1

 Name, Sitz und Sprachform

  1. Der Verein führt den Namen Behinderten-Reha-Sportgemeinschaft/Sporttherapeutisches Zentrum e.V.“

Er kürzt sich ab:

BRSG Siebengebirge/Sporttherapeutisches Zentrum e.V..

  1. Der Verein hat seinen Sitz in Königswinter und ist beim Amtsgericht Siegburg in das Vereinsregister eingetragen.
  1. Wenn in dieser Satzung bei Funktionsbezeichnungen die männliche oder weibliche Sprachform verwendet wird, so stehen unabhängig davon alle Funktionen Frauen und Männern offen.

Im offiziellen Verkehr des Vereins ist dabei jeweils die Funktionsbezeichnung zu führen, die dem Geschlecht der Inhaber entspricht.

§2

 Zweck des Vereins

  1. Der Zweck des Vereins ist die Stärkung der Gesundheit und Wiedergewinnung und Erhaltung der körperlichen, seelischen und geistigen Leistungsfähigkeit für Menschen mit und ohne Behinderung.
  1. Der Zweck soll erreicht werden durch
  2. a) Behindertensport im Rahmen der Rehabilitation,
  3. b) Gesundheits- und Reha-Sport durch sportfachlich ausgebildete, selbständig tätige Übungsleiterinnen,
  4. c) Behindertensport als Wettkampfsport,
  5. d) Durchführung von überörtlichen Behindertensportveranstaltungen,
  6. e) Zusammenarbeit mit dem Behinderten-Reha-Sportverband NW e.V.,
  7. f) Zusammenarbeit mit dem Landessportbund NW e.V. und den ihm

angeschlossenen Verbänden,

  1. g) Zusammenarbeit mit den anerkannten Behindertenorganisationen,
  2. h) Zusammenarbeit mit den Krankenkassen im Bereich Reha-Sport.
  3. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

 §3

Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung. Er ist selbstlos und verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
  1. Etwaige Überschüsse und Zuwendungen dürfen nur im Sinne des Vereins verwendet werden. Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstig werden.

 §4

 Mitgliedschaft 

  1. Mitglieder des Vereins können werden:

1.1   Als ordentliches Mitglied alle im Verein Sport treibenden natürlichen Personen.

1.2   Als außerordentliches Mitglied natürliche und juristische Personen, die die Ziele nach § 2 der     Satzung unterstützen.

  1. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Die Aufnahme gilt als erfolgt, wenn der Antragsteller eine Mitgliedsbescheinigung vom Vorstand erhält.
  1. Der Vorstand kann die Aufnahme ablehnen, wenn dies im Interesse des Vereins geboten erscheint.
  1.  Gegen die Ablehnung, die eingeschrieben unter Angabe der Gründe erfolgen muss, ist binnen 4 Wochen, vom Tage der Zustellung an gerechnet, der schriftliche Widerspruch beim Vorstand zulässig. Über den Widerspruch entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Entscheidung ist endgültig.
  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Zielsetzungen des Vereins zu unterstützen, die Satzung und die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse zu beachten und den am ersten Tage eines Kalenderjahres fälligen Jahresbeitrag pünktlich zu zahlen.
  1. Die Mitglieder haben das Recht, an der Arbeit des Vereins im Rahmen dieser Satzung mitzuwirken, insbesondere an den Sportangeboten teilzunehmen.
  1. Die Mitgliedschaft endet durch

7.1  Austritt

7.2  Ausschluss

7.3  Streichung in der Mitgliederliste

7.4  Tod

8.1    Der Austritt ist dem Vorstand grundsätzlich schriftlich mitzuteilen. Er ist nur zum Quartalsende mit einer Frist von 14 Tagen zulässig.

8.2    Der Ausschluss ist nur zulässig, wenn das Mitglied erheblich gegen seine Pflichten oder gegen die Interessen des Vereins verstößt.

8.2.1 Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.

8.2.2 Der Ausschluss ist dem Ausgeschlossenen schriftlich mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung mitzuteilen.

8.3.1 Mit Beendigung der Mitgliedschaft verliert das Mitglied sämtliche Ansprüche gegenüber dem Verein.

8.3.2 Eine Rückzahlung des von dem ausgeschiedenen Mitglied für die Zeit der Mitgliedschaft geleisteten Beitrages unterbleibt.

 §5

 Beitrag

  1. Es wird ein Jahresbeitrag erhoben, der von der Mitgliederversammlung festzusetzen ist. Der Jahresbeitrag wird per SEPA-Lastschrift bis zum 31. März des jeweiligen Jahres eingezogen.
  1. Die Beiträge dürfen nur für die nach § 2 der Satzung festgelegten Zwecke verwendet werden.
  1. Ehrenmitglieder, Vorstandsmitglieder und Übungsleiterinnen sind von der Beitragszahlung befreit.

§6 

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  1. der Vorstand

 §7

Mitgliederversammlung

  1.  Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins; ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder bindend.
  1.  Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Der Termin wird durch den Vorstand bestimmt.
  1.  Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt:

3.1  auf Beschluss des Vorstandes,

3.2  wenn mindestens 1/3 der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen     beantragt.

  1. 4.  Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

4.1  Entgegennahme des Jahres-, Kassen- und Revisionsberichts,

4.2  Entlastung des Schatzmeisters,

4.3  Gesamtentlastung des Vorstandes,

4.4  Fassung aller Grundsatzbeschlüsse für den Verein und seine Tätigkeit,

4.5  Wahl des Vorstandes und der Revisoren,

4.6  Änderung der Satzung, Anträge müssen mindestens 8 Tage vorher beim Vorstand eingegangen  sein.

  1.  Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

5.1  Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss schriftlich mindestens 14 Tage vorher unter   Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen. Vorlagen für die Mitgliederversammlung sind auf der Homepage https://rehasport-siebengebirge.de zu ersehen.

5.2  Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende oder im Falle seiner Verhinderung einer der stellvertretenden Vorsitzenden oder ein anderes Mitglied des Vorstandes.

  1. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
  1. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einer Niederschrift festzuhalten und vom Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung von einem seiner Stellvertreter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

 §8

Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:

1.1      dem Vorsitzenden,

1.2      dem stellvertretenden Vorsitzenden,

1.3      dem Schatzmeister,

1.4      den bis zu fünf Beisitzern.

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für vier Jahre gewählt und führt die Geschäfte bis zur Neuwahl.

2.1 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt.

2.2 Der Vorstand ist verantwortlich für die gesamte Geschäfts- und Kassenführung des Vereins. Die Beauftragung eines externen Dienstleisters (z.B. OPTA-DATA) ist zulässig. Der Vorstand regelt den Übungsbetrieb einschließlich der gesundheitlichen Voraussetzungen (insbesondere Umsetzung von pandemiebedingten Vorgaben).

2.3 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 seiner Mitglieder in einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung anwesend ist.

2.4 Die Revisoren sollen nach Maßgabe der Tagesordnung zu den Vorstandssitzungen eingeladen werden.

2.5 Die Beschlüsse des Vorstandes werden in einer Niederschrift festgehalten. Diese Niederschrift ist in einer der nächstfolgenden Vorstandssitzungen vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

 §9

Revisoren

  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Revisoren aus dem Mitgliederkreis. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.
  1. Der Revisionsbericht ist Grundlage der Entlastung des Vorstandes und des Schatzmeisters durch die Mitgliederversammlung.

2.1 Die Kassenprüfung des Kalenderjahres muss spätestens Ende Februar des folgenden Kalenderjahres erfolgt sein.

 §10

Haftung

Für die Haftung der Organe des Vereins gelten §31 und §31a BGB. Eine persönliche Haftung ist ausgeschlossen.

§11 

Satzungsänderung

  1. Satzungsänderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung und sind in der Einladung Mitgliedern ausdrücklich anzukündigen.
  1. Der Vorstand ist zu Satzungsänderungen nur ermächtigt, wenn sie infolge gerichtlicher oder gesetzlicher Maßnahmen erforderlich werden. Derartige Satzungsänderungen durch den Vorstand machen jedoch die nachträgliche Zustimmung der nächstfolgenden Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit notwendig.

 §12

Auflösung

  1. Der Verein kann durch Beschluss einer ordentlichen oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, zu der mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder erschienen sein muss, aufgelöst werden, wenn der Beschluss mit einer ¾ Stimmenmehrheit gefasst wird.
  1. Ist die Versammlung beschlussunfähig, kann sie sich vertagen und ohne Einhaltung von Fristen eine neue Mitgliederversammlung einberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit ¾ Stimmenmehrheit die Auflösung beschließen kann.

 §13

Verwendung des Vermögens bei Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das nach Erledigung aller Verbindlichkeiten noch vorhandenen Vermögen dem Behinderten -Reha-Sportverband NW e.V., Sitz Duisburg, zugeführt.

§14 

Geschäftsjahr

Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.

 §15

Inkrafttreten der Satzungsänderung

Die Satzungsänderung ist von der Mitgliederversammlung am 29.10.2021 beschlossen worden.

 Sie tritt mit dem Tag der Eintragung ins Vereinsregister beim Amtsgericht Siegburg in Kraft.